|
Welche Ausnahmen lässt das NiSchG (Nichtraucherschutzgesetz) zu?
Geraucht werden darf
- in nur vorübergehend aufgestellten Festzelten (nicht länger als 21 Tage),
- bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt,
- soweit Veranstaltungsräume vorübergehend und ausschließlich für Volksfeste genutzt werden,
- in Gaststätten, die im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen,
- in Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (Raucherclubs) und
- in Räumlichkeiten mit ausschließlich privater Nutzung.
Das NiSchG findet auf private Betriebe keine Anwendung. Der Hausrechtsinhaber hat allerdings die Möglichkeit, Rauchverbote auszusprechen.
Wo ist das Rauchen sowohl im Gebäude als auch auf dem Gelände verboten?
Ein generelles Rauchverbot gilt für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe). Hier dürfen keine abgeschlossenen Raucherräume eingerichtet und auch auf dem Grundstück darf bei einrichtungsbezogenen Veranstaltungen nicht geraucht werden. Auch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstückes gilt ein Rauchverbot.
|